Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma ADF Apparatebau GmbH

Hommeswiese 141 in 57258 Freudenberg

§ 1 Geltung

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Verkäufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Verkäufern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Selbstbelieferungsklausel oder eine Begrenzung auf den Vorrat aufgenommen hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Selbstbelieferungsklausel oder eine Begrenzung auf den Vorrat aufgenommen hat. Das Zustimmungser-fordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvor-schriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot

1. Grundsätzlich fragen wir bei den Verkäufern bestimmte Leistungen und Ware an. Der Verkäufer hat sich in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2. Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers erfolgen unentgeltlich und begründen für uns als Anfragende keine Verpflich-tungen. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

§ 3 Bestellung und Aufträge

1. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Auf offensichtliche Irrtümer (zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Verkäufer innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3. In allen Schriftstücken sind anzugeben, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang.
4. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Verkäufers und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
5. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggfs. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
8. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug und pauschalierter Verzugsschaden

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss.
2. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Verkäufer annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller, mithin uns gegenüber, unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis uns gegenüber nicht berufen.
3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die in § 5 Punkt 4. vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt.
4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 342 Abs. 3 BGB bedarf.

§ 6 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Rücktritt

1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas vereinbart ist (zum Beispiel Beschränkung auf Vorrat).
2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Freudenberg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
3. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Arbeitstagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikatio-nen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 10 Arbeitstage beträgt. Wir werden dem Verkäufer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten und / oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.
4. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die von uns vorgeschriebenen Bestellzeichen anzugeben.
5. Grundsätzlich hat der Verkäufer gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
6. Der Verkäufer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften (§ 6 Punkt 4, § 6 Punkt 5) entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
7. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften (§ 6 Punkt 4 – Punkt 6) nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
8. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Verkäufer zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Verkäufers nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 7 Gewährleistung, mangelhafte Lieferung, Mängelrüge und Haftung

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
3. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
4. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
6. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatz-haftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in § 7 Punkt 6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so können wir daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Dies gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind

a) durch regelrechten Verschleiß,
b) durch unsachgemäße Behandlung unsererseits.

10. Für Dienstleistungen wie Montage, Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.
11. Die Gewährleistung des Verkäufers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
12. Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
13. Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung.

§ 8 Lieferantenregress

1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung und Versicherung

1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Versicherungen

1. Die Transportversicherung wird ausschließlich von uns abgeschlossen.
2. Der Verkäufer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. § 10 Punkt 2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen uns und dem Verkäufer.
4. Uns leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von uns gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung – aus.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 12 Ersatzteile

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
2. Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des § 12 Punkt 1 – mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 13 Unterlagen, Stoffe, Muster und Geheimhaltung

1. Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem Verkäufer für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, ebenso die vom Verkäufer nach besonderen Angaben des Bestellers, mithin von uns, angefertigten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Verkäufer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns samt allen Abschriften und Vervielfäl-tigungen unverzüglich herauszugeben. Wir behalten uns die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Verkäufer übergebenen Unterlagen vor. Der Verkäufer hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflich-tungen erwachsen. Der Verkäufer hat uns alle notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von uns liegt ausschließlich im Verantwortungsbe-reich des Verkäufers und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.
2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
3. Unterlagen aller Art, die wir für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigen, sind vom Verkäufer rechtzeitig und unaufgefor-dert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Die von uns angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Unsere Werknormen und Richtlinien sind vom Verkäufer rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
5. Der Verkäufer verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen), für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
6. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren, usw. nicht auf die Geschäfts-verbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenständen nicht ausstellen.

§ 14 Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. und Haftung

1. Werden in einem Werk von uns Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durch unseren Vertragspartner und / oder Verkäufer oder aber deren Mitarbeiter und / oder Subunternehmer durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen, die innerhalb des Werkes ADF Apparatebau GmbH Aufträge abwickeln. Diese werden vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt, ggf. sind sie bei der hierfür zuständigen Abteilung anzufordern.
2. Wir übernehmen keine Haftung für Verlust oder Schäden für das in unser Werk eingebrachte Eigentum des Verkäufers oder seiner Belegschaft (Mitarbeiter) oder seiner Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen). Diesbezüglich wird ausdrücklich jegliche Haftung ausgeschlossen, sofern eine Verletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Verlust oder Schäden für das eingebrachte Eigentum (§ 14 Punkt 2) zur Last fällt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4. Der vorstehende Haftungsausschluss (§ 14 Punkt 2, 3) bezieht sich nicht auf eine Haftung für Verletzungen von Leib, Leben und Gesundheit.

§ 15 Schutzrechte

1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe des § 15 Punkt 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in § 15 Punkt 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzungen weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.
3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängellern uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 16 Einhaltung von Gesetzen

1. Der Verkäufer verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
2. Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.
3. Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehr-bringen in der Europäischen Union und im europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
4. Der Verkäufer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesen Absatz enthaltenen, den Verkäufer treffenden Verpflichtungen, durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

§ 17 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Auslegung von Klauseln

1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
3. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Freudenberg. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: Freudenberg, Mai 2022